AGB
Allgemeinen Geschäftsbedingungen
§ 1 Geltungsbereich und Grundsätze
1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im folgenden AGB) gelten für alle Geschäftsbeziehungen der Firma Becker Raumsysteme GmbH (im folgenden Verkäufer) mit ihren Kunden (im folgenden Käufer).
2. Alle Lieferungen und Leistungen sowie Angebote des Verkäufers erfolgen ausschließlich auf der Grundlage dieser AGB. Diese beziehen sich somit auch auf alle künftigen Geschäftsbeziehungen, selbst wenn das nicht nochmals ausdrücklich vereinbart wird. Mit der Bestellung, spätestens aber mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung durch den Käufer gelten diese AGB als angenommen. Gegenbestätigungen des Käufers unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen.
3. Besteht zwischen Käufer und Verkäufer eine Rahmenvereinbarung, gelten die AGB sowohl für die Rahmenvereinbarung als auch für den einzelnen Vertrag.
4. Alle vertraglich geregelten Geschäftsbeziehungen sowie Änderungen, Ergänzungen, Nebenabreden oder zusätzliche Vereinbarungen, die zwischen dem Verkäufer und dem Käufer zwecks Ausführung eines Vertrages getroffen werden, sind schriftlich niederzulegen. Sie werden nur durch die schriftliche Bestätigung des Verkäufers wirksam.
§ 2 Angebote und Angebotsunterlagen
1. Die Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend. Technische Änderungen sowie Änderungen in Form, Farbe und/oder Gewicht bleiben im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten.
2. Die zu dem Angebot gehörigen Unterlagen, wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichte und Maßangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. An Kostenanschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich der Auftragnehmer Eigentums- und Urheberrecht vor.
§ 3 Auftragserteilung
1. Mit der Bestellung der Leistung erklärt der Besteller verbindlich, die bestellte Leistung erwerben zu wollen.
2. Der Auftragnehmer ist berechtigt, das in der Bestellung liegende Vertragsangebot innerhalb von zwei Wochen nach Eingang bei ihm anzunehmen. Die Annahme erfolgt schriftlich. Das gilt auch für durch Vertreter vermittelte Aufträge.
3. Bestellt der Verbraucher die Leistung auf elektronischem Wege, wird der Auftragnehmer den Zugang der Bestellung unverzüglich bestätigen. Die Zugangsbestätigung jedoch stellt keine verbindliche Annahme der Bestellung dar. Die Zugangsbestätigung kann mit der Annahmeerklärung verbunden werden.
4. Der Auftragnehmer haftet grundsätzlich nicht für Fehler, die sich aus den vom Besteller eingereichten Unterlagen (z.B. Zeichnungen), durch unklare oder mündliche Angaben ergeben.
5. Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch die Zulieferer des Auftragnehmers. Dies gilt für den Fall, dass die Nichtlieferung nicht vom Auftragnehmer zu vertreten ist, insbesondere bei Abschluss eines kongruenten Deckungsgeschäfts mit den Zulieferern des Auftragnehmers. Der Besteller wird über die Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich informiert. Die Gegenleistung wird unverzüglich zurückerstattet.
6. Sofern der Verbraucher die Leistung auf elektronischem Wege bestellt, wird der Vertragstext von uns gespeichert und dem Kunden auf Verlangen nebst den vorliegenden AGB per Email zugesandt.
§ 4 Annullierungskosten
1. Tritt der Besteller unberechtigt von einem erteilten Auftrag zurück, kann der Auftragnehmer unbeschadet der Möglichkeit einen höheren tatsächlichen Schaden geltend zu machen, 10% des Auftragspreis für die durch die Bearbeitung des Auftrages entstandenen Kosten und für entgangenen Gewinn fordern. Dem Besteller ist jedoch der Nachweis gestattet, dass ein Schaden überhaupt nicht oder der Schaden wesentlich niedriger als die Pauschale entstanden ist.
§ 5 Liefer- und Leistungszeit
1. Liefertermine oder -fristen, die verbindlich vereinbart werden müssen, bedürfen der Schriftform. Sie gelten nur als annähernd und unverbindlich vereinbart, wenn der Verkäufer nicht eine schriftliche Zusage als verbindlich erklärt hat. Bei nicht rechtzeitiger Klarstellung aller Einzelheiten durch den Käufer sowie der nicht rechtzeitigen Erbringung aller Vorleistungen des Käufers verlängern sich die Liefertermine entsprechend. Liefertermine gelten mit Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten.
2. Der Käufer hat den Lieferschein zu überprüfen und zu quittieren. Etwaige Einwendungen sind dem Verkäufer unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Andernfalls gilt die quittierte Lieferung als anerkannt.
3. Liefer- und Leistungsverzögerungen auf Grund höherer Gewalt bzw. von Ereignissen, die dem Verkäufer die Lieferung nicht.
4. Der Verkäufer ist zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt, es sei denn, die Teillieferung oder Teilleistung ist für den Käufer nicht von Interesse.
5. Die Einhaltung der Liefer- und Leistungsverpflichtungen des Verkäufers setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Käufers voraus.
§ 6 Gefahrenübergang, Versand, Abnahme
1. Der Verkäufer verpflichtet sich, den vereinbarten Vertragsgegenstand in vereinbartem Umfang zum vereinbarten Zeitpunkt für den Versand bereitzustellen. Der Käufer verpflichtet sich, den vereinbarten Vertragsgegenstand in vereinbartem Umfang zum vereinbarten Zeitpunkt abzunehmen.
2. Verzögert sich der Versand ohne Verschulden des Verkäufers, kommt der Käufer in Annahmeverzug. Mit Eintritt des Annahmeverzugs geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs auf den Käufer über. Spätestens zwei Wochen nach dem vereinbarten Bereitstellungstermin werden Lagerkosten in Höhe von ½ % des Gesamtpreises pro angefangener Woche fällig. Nimmt der Käufer die Leistung nicht spätestens drei Monate nach Vertragsschluss bzw. drei Monate nach der Bereitstellung ab, ist der Verkäufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
3. Auf Wunsch des Käufers wird die Sendung zu dessen Lasten gegen Versandschäden versichert. Der Gefahrenübergang wird dadurch nicht berührt. Verlust oder Beschädigung sind durch den Frachtführer bescheinigen zu lassen.
4. Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Lager des Verkäufers verlassen hat. Wird der Versand auf Wunsch des Käufers verzögert, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf ihn über.
§ 7 Abnahme
1. Die Abnahme der Lieferungen oder Leistungen hat bei Werkleistungen des Auftragnehmers nach angezeigter Fertigstellung unverzüglich zu erfolgen. Dies gilt auch für in sich abgeschlossene Teilleistungen oder Teillieferungen. Hat der Besteller die Lieferung oder Leistung bzw. einen Teil davon in Benutzung genommen, so gilt die Abnahme nach Ablauf von vierzehn Kalendertagen als erfolgt, es sei denn, dass der Besteller eine Mängelrüge erhoben hat. Mit der Abnahme geht die Gefahr auf den Besteller über. Eine Abnahme durch unser Montageteam im Beisein des Käufers schließt das Bauvorhaben ab. Sie muss schriftlich durch Unterschrift bestätigt werden.
§ 8 Gewährleistung, Mängelrüge
1. Der Käufer ist verpflichtet, Lieferungen unverzüglich nach Erhalt ordnungsgemäß auf seine Kosten zu untersuchen und dem Verkäufer etwaige offensichtliche Mängel, Falschlieferungen oder Mindermengen unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Verdeckte Mängel sind dem Verkäufer unverzüglich nach Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Im Übrigen bleiben die §§ 377,378 HGB bei einem beiderseitigen Handelsgeschäft unter Kaufleuten unberührt.
2. Etwaige Qualitätsmängel einer Teillieferung berechtigen nicht zur Zurückweisung des Restes der abgeschlossenen Menge, es sei denn, der Käufer kann nachweisen, dass die Annahme nur eines Teils der Lieferung unter Berücksichtigung der Umstände für ihn unzumutbar ist. Transportschäden sind dem Verkäufer unverzüglich mitzuteilen und die erforderlichen Formalitäten mit dem Frachtführer zu regeln.
3. Gewährleistungsfristen werden generell vertraglich vereinbart. Ansonsten gelten die gesetzlichen Regelungen des HGB und BGB.
4. Als Gewährleistung kann der Käufer grundsätzlich zunächst nur Nachbesserung verlangen. Zur Nachbesserung hat der Käufer dem Verkäufer die erforderliche Zeit und Gelegenheit in angemessenem Umfang zu gewähren. Verweigert er diese, so ist der Verkäufer von der Nacherfüllung befreit.
5. Wenn der Verkäufer erfolglos eine angemessene Frist zur Nacherfüllung verstreichen lässt, ohne den Mangel zu beheben, die Nachbesserung verweigert wird oder nicht zur Mängelbeseitigung führt und dem Käufer eine weitere Nachbesserung nicht zugemutet werden kann, so hat der Käufer das Recht, die Vergütung durch Erklärung gegenüber dem Verkäufer zu mindern; soweit es sich nicht um Bauleistungen handelt, kann der Käufer statt zu mindern vom Vertrag zurücktreten.
6. Die Mängelansprüche erlöschen, wenn der Gegenstand der Arbeit durch unsachgemäße Behandlung oder Lagerung gelitten hat oder wenn an ihm Änderungen oder Reparaturen ohne schriftliche Zustimmung des Verkäufers vorgenommen worden sind und die Änderungen oder Reparaturen zu dem Mangel geführt haben.
7. Die in Erfüllung dieser Mängelansprüche ersetzten Teile gehen mit dem Ausbau in das Eigentum des Käufers über.
8. Für die Nacherfüllung haftet der Verkäufer im gleichen Umfang wie für die ursprünglichen Arbeiten, und zwar bis zum Ablauf der Verjährungsfrist der Mängelansprüche für die ursprünglichen Arbeiten.
§ 9 Eigentumsvorbehalt
1. Bis zur Erfüllung aller Forderungen (einschließlich aller Saldoforderungen aus Kontokorrent), die dem Verkäufer aus jedem Rechtsgrund gegen den Käufer jetzt oder zukünftig zustehen, verbleibt das Eigentum an den gelieferten Gegenständen bei dem Verkäufer. Der Verkäufer wird die ihm zustehenden Sicherheiten auf Verlangen nach seiner Wahl freigeben, soweit ihr Wert die Forderungen nachhaltig um mehr als 20% übersteigt.
2. Der Vertragsgegenstand bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller gesicherten Forderungen Eigentum des Verkäufers. Verarbeitung oder Umbildung erfolgen stets für den Verkäufer als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für ihn. Erlischt das (Mit-) Eigentum des Käufers durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das (Mit-) Eigentum des Käufers an dem Vertragsgegenstand als einheitliche Sache wertanteilmäßig (Rechnungswert) auf den Verkäufer übergeht. Der Käufer verwahrt das (Mit-) Eigentum des Verkäufers unentgeltlich. Vertragsgegenstände, an denen dem Verkäufer (Mit-) Eigentum zusteht, werden im Folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet.
3. Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht in Verzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Käufer bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an den Verkäufer ab.
4. Der Verkäufer ermächtigt den Käufer widerruflich, die an den Verkäufer abgetretenen Forderungen für dessen Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung kann widerrufen werden, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt.
5. Der Käufer verpflichtet sich, den Vertragsgegenstand mit der in eigenen Angelegenheiten anzuwendenden Sorgfalt zu behandeln und zu verwahren. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere Pfändungen, wird der Käufer auf das Eigentum des Verkäufers hinweisen und diesen unverzüglich benachrichtigen, damit der Verkäufer seine Eigentumsrechte durchsetzen kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, dem Verkäufer die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Käufer.
6. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers - insbesondere Zahlungsverzug - ist der Verkäufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Vorbehaltsware herauszuverlangen.
§ 10 Zahlung, Weiterveräußerung, Rücktrittsvorbehalt
1. Soweit nicht anders vereinbart, sind die Rechnungen des Verkäufers zahlbar innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsstellung ohne Abzug.
2. Der Verkäufer ist berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Käufers Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen und wird den Käufer über die Art der erfolgten Verrechnung informieren. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist der Verkäufer berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.
3. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn der Verkäufer über den Betrag verfügen kann. Im Falle von Schecks gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn der Scheck eingelöst worden ist.
4. Gerät der Käufer in Verzug, so ist der Verkäufer berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt ab Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz als pauschalen Schadensersatz zu verlangen. Sie sind dann niedriger anzusetzen, wenn der Käufer eine geringere Belastung nachweist; der Nachweis eines höheren Schadens durch den Verkäufer ist zulässig.
5. Wenn dem Verkäufer Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Käufers in Frage stellen, insbesondere, wenn dessen Scheck nicht eingelöst werden kann oder er seine Zahlungen einstellt, oder wenn dem Verkäufer andere Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Käufers in Frage stellen, so ist der Verkäufer berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen, auch wenn er Schecks angenommen hat. Der Verkäufer ist in diesem Falle außerdem berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen.
6. Der Käufer ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt worden, unbestritten oder vom Verkäufer anerkannt sind.
7. Eine Berechtigung zur Weiterveräußerung des Vertragsgegenstandes besteht ausdrücklich nicht, wenn die Lieferung ein Fertigprodukt betrifft, welches vom Käufer nicht zur Weiterveräußerung, sondern nach dem Vertrag zum Einsatz in seinem eigenen Betrieb vorgesehen ist.
8. Kommt der Käufer mit Zahlungen, auch Ratenzahlungen, sonstigen Leistungen oder Vorleistungen oder der Abnahme in Verzug, so kann der Verkäufer dem Käufer zur Bewirkung der Leistung eine Nachfrist von 14 Tagen mit der Erklärung bestimmen, dass der Verkäufer die Annahme der Leistung nach dem Ablauf der Frist ablehnt. Nach Ablauf der Frist kann der Verkäufer die Erfüllung des Vertrages ablehnen, vom Vertrag zurücktreten und Schadenersatz verlangen.
§ 11 Konstruktionsänderungen
1. Der Verkäufer behält sich das Recht vor, an seinen Fertigprodukten jederzeit Konstruktionsänderungen vorzunehmen; er ist jedoch nicht verpflichtet, derartige Änderungen auch an bereits ausgelieferten Fertigprodukten vorzunehmen.
§ 12 Haftung
1. Schadensersatzansprüche sind unabhängig von der Art der Pflichtverletzung, einschließlich unerlaubter Handlungen, ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzlich oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt.
2. Ansprüche auf entgangenen Gewinn, ersparte Aufwendungen aus Schadensersatzansprüchen Dritter sowie auf sonstige mittelbare und Folgeschäden können nicht verlangt werden.
3. Die Haftungsbeschränkungen und -ausschlüsse in Absatz 1 gelten nicht für Ansprüche, die wegen arglistigen Verhaltens des Verkäufers entstanden sind, sowie bei einer Haftung für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz sowie Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
4. Werden die üblicherweise für neue und auch gebrauchte Fertigprodukte vorgesehenen Schutzvorrichtungen auf ausdrücklichen Wunsch des Käufers nicht bezogen, so ist der Verkäufer von jeglicher Haftung für dadurch entstehende Schäden frei.
5. Soweit die Haftung des Verkäufers ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für Angestellte und Arbeitnehmer sowie Handlungs- und Erfüllungsgehilfen des Verkäufers.
§ 13 Erfüllungsort, anwendbares Recht, Gerichtsstand
1. Soweit vertraglich nichts anderes vereinbart wurde, ist Erfüllungsort für die Zahlung und Lieferung der Geschäftssitz des Verkäufers.
2. Für diese AGB und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen Verkäufer und Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.
3. Wenn der Käufer Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist Minden ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten. Derselbe Gerichtsstand gilt, wenn der Käufer zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, wenn er nach Vertragsschluss seinen Firmensitz, seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegt hat oder sein Sitz oder sein gewöhnlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung unbekannt ist. Im vorgenannten Umfang gilt das auch für Wechsel- und Scheckforderungen sowie Ansprüche aus unerlaubter Handlung. Der Verkäufer ist jedoch berechtigt, aber nicht verpflichtet, jedes andere zuständige Gericht anzurufen.
§ 14 Teilnichtigkeit, Rechtswirksamkeit, Datenschutz
1. Sollte eine Bestimmung in diesen AGB oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit der Verträge im übrigen sowie aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen zwischen Verkäufer und Käufer nicht berührt. Es gilt an ihrer Stelle ausschließlich die gesetzliche Regelung, d.h. die betreffende Bestimmung wird in keinem Fall durch die Geschäftsbedingungen des Käufers ersetzt.
2. Alle Verträge zwischen Verkäufer und Käufer selbst sowie etwaige Änderungen oder Ergänzungen von Verträgen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch den Verkäufer; dies gilt auch für eine Abweichung von der vertraglichen Schriftformerfordernis selbst.
3. Rechtserhebliche Willenserklärungen wie Kündigungen, Rücktrittserklärungen, Verlangen nach Kaufpreisminderung oder Schadensersatz sind nur wirksam, wenn sie schriftlich erfolgen.
4. Der Verkäufer ist berechtigt, die im Zusammenhang mit der Geschäftsverbindung erhaltenen Daten über den Käufer – auch wenn sie von Dritten stammen - im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes zu bearbeiten und zu speichern bzw. durch vom Verkäufer beauftragte Dritte bearbeiten und speichern zu lassen.
Becker Raumsysteme GmbH
Kutenhauser Straße 151
32425 Minden
Telefon: 0571 / 505450
Telefax: 0571 / 50545-29
Email: info@becker-raumsysteme.de
Internet: www.becker-raumsysteme.de
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer gemäß §27 a Umsatzsteuergesetz:
DE189096156
Eintragung im Handelsregister Bad Oeynhausen
Registernummer HRB 4105
Gerichtsstand Minden